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Beitrag vom: 3.12.2019 Kategorie: Satzung

Satzung

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

(1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerberatungsverbund e.V. -Lohnsteuerhilfeverein-„.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 95652 Waldsassen und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Nürnberg. Die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls in Waldsassen und damit in demselben Oberfinanzbezirk.

(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Lohnsteuersachen einschließlich Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und bei der Eigenheimzulage sowie in den in §4 Nr.11 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes genannten Veranlagungsverfahren für seine Mitglieder.

(2) Die Tätigkeit des Vereins umfaßt ferner die Vertretung des Mitglieds in den Rechtsbehelfsverfahren vor Finanzbehörden und Finanzgerichten.

(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des §21 BGB.

 

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

(2) Allen Beitrittswilligen sind auf Wunsch vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

(4) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Beitrags (§7 Abs.3 der Satzung), schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.

(3) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und das Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werde, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach §15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von §7 der Satzung verpflichtet.

(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nich

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind jeweils bis zum 31.Januar zu zahlen.

(3) Die Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird in einer Beitragsordnung geregelt, welche vom Vorstand erlassen wird. Die geänderte oder neugefaßte Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.

(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d §2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

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